Schnellerer Ausstieg aus der Schuldenmisere geplant

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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Der Entwurf wurde von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht (SPD) vorgelegt. Das Gesetz soll überschuldete Unternehmen und Privatpersonen entlasten und muss aufgrund einer EU-Richtlinie bis 17. Juli 2021 in nationales deutsches Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden.

Nur noch drei statt sechs Jahre

Künftig soll ein Entschuldungsverfahren nur noch drei statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen sie auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, etwa einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der so genannten Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Sperrfrist von zehn auf elf Jahre verlängert

Die Verfahrensverkürzung soll für Privatpersonen zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Die Bundesregierung soll dazu dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten. 

Das verkürzte Verfahren soll nicht dazu führen, dass Betroffene im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen können. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für eine Antragstellung auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.

"Die Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können", Christine Lambrecht Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz 

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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