Schweiz: Vermittler-Courtage wird aufgedeckt

Alle Versicherungsvermittler in der Schweiz werden ihre Courtage künftig gegenüber dem Kunden ungefragt aufdecken müssen. Dies sieht eine Reform des schweizerischen Versicherungsrechts vor. "Es ist sicher, dass diese Regelung kommen wird", sagte Jürg Huber, bis Ende 2010 Leiter der Vermittleraufsicht FINMA in der Schweiz auf der 21. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten (BdV) in Hamburg.

Nach den praktischen Ausführungsbestimmungen sollen die Kunden, wenn der Versicherungsvermittler mehrere Offerten vorlegt, über alle Courtagen der genannten Versicherer informiert werden. "So kann der Kunde erkennen, ob die Höhe der Courtagen unterschiedlich sind und der Vermittler wohlmöglich das Unternehmen empfiehlt, dass ihn an besten bezahlt", so Huber. Im Privatgeschäft sollen auch Abschlussprovisionen aufgedeckt werden. Huber rechnet damit, dass die Regelung in drei bis fünf Jahren geltendes Recht wird.

Gleichzeitig wollen die Schweizer wie in Deutschland eine Beratungs- und Protokollpflicht für Vermittler einführen. Da es in der Schweiz kein Provisionsabgabeverbot gebe, bestehe die Gefahr, dass die Kunden bei Aufdeckung der Provisionen Begehrlichkeit zeigen würde, schätzt Huber. Gleichzeitig rechnet er damit, dass versucht werde, die Offenlegung der Vermittlereinnahmen zu verschleiern. "Es ist nicht ausgeschlossen, dass Versicherer beispielsweise im Hintergrund einen Bürokostenzuschlag an seine Vermittler zahlt", befürchtet er.


Rechtsbrechende Vermittler sollen bestraft werden
Gegenüber dem deutschen Recht sind in der Schweiz die Sanktionen bei Gesetzesverstößen durch Vermittler deutlich strenger geregelt. So kann eine hohe Geldstrafe verhängt werden und die Bewilligung der Tätigkeit entzogen werden. Während bei Verstößen gegen die Statusanzeige bisher die Vermittler immer zur Korrektur aufgefordert wurden, hat die FINMA bei fehlender finanzieller Sicherheit in zwei Dutzend Verfahren, den Betroffenen die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen. Hier sieht Huber eine echte Rechtsschutzlücke in Deutschland.

"Während in der Schweiz die Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Aufsicht sofort Meldung machen müssen, wenn die Schutz beispielsweise wegen fehlender Prämienzahlung erloschen ist, ist dies in Deutschland nicht vorgesehen", kritisierte Huber. Viele Teilnehmer der BdV-Tagung, an der Juristen, Verbraucherschützer und Versicherungsexperten teilnahmen, forderten auch gegenüber deutschen Vermittlern, die gegen geltendes Recht verstoßen, Sanktionen einzuführen.

In Kürze können Sie einen ausführlichen Beitrag über die BdV-Tagung in der Print-Ausgabe von Versicheurngsmagazin lesen. Sie haben noch kein Abonnement?

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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