So weit geht die Maklerhaftung für Pflichtverletzung

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Ein Makler hatte sich nicht darum gekümmert, ob eine beantragte Versicherung auch angenommen wird. Doch ganz ungeschoren kam auch der Kunde nicht davon.

Dass Versicherungsmakler als Sachwalter ihrer Kunden gelten und daraus weitgehende Pflichten resultieren, sollte seit dem BGH-Urteil von 1985 bekannt sein. Ein konkreter Streitfall zeigt, wie sich diese Haftung in der Praxis auswirkt.

Antrag verlorengegangen
Der Kunde hatte einen Maklervertrag mit seinem Makler geschlossen und ihn beauftragt, eine Hausratversicherung für das Haus zu beschaffen, in dem er sowohl privat wohnte als auch beruflich tätig war. Der Makler bot dem Kunden eine entsprechende Versicherung an und reichte den Antrag bei der Versicherungsgesellschaft ein. Wenige Monate zuvor war bereits eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden.

Der Antrag auf Hausratversicherung ging jedoch verloren, und es kam keine Hausratversicherung zustande, was dem Makler wohl nicht weiter auffiel. Rund zwei Jahre später meldete der Kunde einen Einbruchdiebstahlschaden, der von der Gesellschaft abgelehnt wurde zu regulieren, da keine Hausratversicherung bestand.

Kunde muss zunächst seinen Schaden beweisen
Daraufhin verklagte der Kunde den Makler auf Schadenersatz. In dem Verfahren, dass mit einem Urteil beim Landgericht Bielefeld (7. Februar 2017, Aktenzeichen 7 O 175/15) und einer wieder zurückgezogenen Berufung beim Oberlandesgericht Hamm (19. Mai 2017, Aktenzeichen 20 U 53/17) endete, musste zunächst der behauptete Einbruchdiebstahlschaden geprüft werden. Das Gericht sah hinreichende Belege dafür, dass ein solcher Schaden eingetreten sei. Auch eine im Verfahren behauptete Unterversicherung wurde nicht festgestellt.

Der Makler musste sich eine Pflichtverletzung nachsagen lassen, weil er den schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag nicht erfüllt hatte. Nur allein die Weitergabe eines Antrags reichte dem Gericht dafür nicht aus. Der Makler hätte kontrollieren müssen, ob die beantragte Versicherung angenommen wird und damit zustande kommt. Das Gericht sah zudem keine Hinweise, dass der Versicherer den Antrag nicht angenommen hätte, wenn der Antrag nicht verloren gegangen wäre.

Somit ging das Gericht von einem "fiktiven Versicherungsfall" aus. Dabei muss zunächst der Kunde beweisen oder hinreichend glaubwürdig belegen, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, Das war hier der Fall. Entwendet worden sein sollen eine hochwertige Uhr und ein Tablet. Den Besitz dieser Gegenstände konnte er nachweisen. Angenommen wurde ein Zeitwertersatz, der Zeitwert wurde auf rund 7.600 Euro festgesetzt. Davon musste der Kunde die eingesparten Beiträge der beantragten, aber nicht zustande gekommenen Hausratversicherung abziehen lassen.

Mitverschulden des Kunden berücksichtigt
Allerdings reduzierte sich der Haftungsbetrag für den Makler weiter, weil das Gericht auch ein Mitverschulden des Kunden zur Anrechnung brachte. Denn auch dem Kunde hätte auffallen müssen, dass der beantragte Hausratversicherungsvertrag nicht zustande gekommen war, weil weder eine Police eintraf noch Beiträge abgebucht wurden. Das Mitverschulden wurde mit einem Drittel bemessen.

Das ist insofern bemerkenswert, als im Urteil ausgeführt wird, dass "Zurückhaltung mit der Annahme eines Mitverschuldens geboten" sei. Grundsätzlich ist der Makler eine weitgehende Verpflichtung eingegangen und muss dafür zunächst auch allein einstehen. Dennoch meinte das Gericht, dass man dem Kunden zumuten kann, dass ihm das Fehlen der Versicherung auffällt und er sich daraufhin an den Makler wendet. Möglicherweise, dies geht allerdings so nicht aus der Urteilsbegründung hervor, kann eine Rolle gespielt haben, dass es sich bei diesem Kunden offensichtlich um einen Gewerbetreibenden handelte, bei dem ohnehin eine höhere Sorgfalt in geschäftlichen Dingen zu erwarten wäre. Eine völlige Ahnungslosigkeit in Sachen Vertragsschluss und anschließend zugesandter Dokumente dürfte ein solcher Kunde kaum glaubhaft behaupten können.

Dennoch zeigt das Urteil einerseits ganz praktisch, wie weit die Pflichten eines Maklers gehen, und dass er hierfür organisatorische Vorkehrungen treffen muss, um sie erfüllen zu können, zum Beispiel eine Wiedervorlage für eingereichte Anträge. Aber es zeigt auch, dass die Verantwortung nicht ganz allein beim Makler liegt, sondern recht offensichtliche Fehler vom Kunden bemerkt und angesprochen werden müssen, sonst droht eben auch eine Kürzung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens.

 

Autor(en): Matthias Beenken

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