Stolperfalle Anspruchsbegrenzung

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Die Direktversicherung (so auch die Pensionskasse) hat etwas an Charme verloren. Der Grund: Die Haftungsfreiheit des Arbeitgebers ist nicht mehr ausnahmslos gegeben. Nur noch dann, wenn der Arbeitgeber sofort bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aktiv wird. Ansonsten drohen eine Unterdeckung und Nachschusspflichten. Die mögliche Unterdeckung ist ein wichtiger Beratungsanlass für den Vermittler, insbesondere für den Makler, der treuhänderisch als Sachwalter des Kunden tätig ist und von sich aus auf mögliche Unterdeckungen aufmerksam machen muss. Die Ansicht, dass der Arbeitgeber mit dem Abschluss einer Direktversicherung aller Sorgen enthoben ist, war aber noch nie korrekt. Auch bei dieser haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für die Erfüllung der von ihm zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen.

In den vergangenen Jahren wurde der Durchführungsweg der Direktversicherung zunehmend auch für eine Absicherung von Versorgungsleistungen für den Fall einer Invalidität des Arbeitnehmers eingesetzt. Hier bedarf es besonderer Sorgfalt, denn der Begriff der Invalidität wurde vom Gesetzgeber nicht definiert.

Es ist also darauf zu achten, dass die Benennung der Leistungsvoraussetzungen im Versorgungsfall und das arbeitsrechtliche Versprechen des Arbeitgebers übereinstimmen (siehe Versicherungsmagazin
8/2015). Im Fall einer fehlenden oder mangelhaften Versorgungszusage steht der Arbeitgeber für eventuelle Differenzen ein.

Ratierlicher Anspruch bei Direktversicherungen

Für viele kommt dies überraschend, aber auch für die Direktversicherung gilt, wie für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, dass bei Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaften grundsätzlich das ratierliche Verfahren gilt.

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Bild:© Jeanette Dietl /Fotolia.com

Autor(en): Henriette Meissner, Alexander Schrehardt

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