Streit um PKV-Tarifwechselberatung durch Makler

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Versicherungsmakler überschreiten ihre Kompetenzen, wenn sie Privatpatienten gegen Honorar zum Tarifwechsel beim gleichen Versicherer beraten. Diese Rechtsauffassung vertritt der Bund der Versicherten (BdV). Sie ist aber umstritten. Die Verbraucherschützer haben trotzdem stellvertretend für die rund 47.000 in Deutschland registrierten Versicherungsmakler einen Großbetrieb, nämlich die MLP AG aus Wiesloch, abgemahnt.

Der BdV ist der Meinung, dass ein Versicherungsmakler und als solcher ist die MLP AG tätig, eine Tarifwechselberatung nicht außerhalb einer Versicherungsvermittlung durchführen darf. Außerdem dürfe für eine solche Serviceleistung kein gesondertes Honorar gefordert werden. Eine solche Beratung dürfen nach der Rechtsauffassung des BdV nur die behördlich zugelassenen Versicherungsberater erbringen. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat die MLP AG aber bisher nicht abgegeben. Statt ihre Rechtsauffassung nun per Klage durchzusetzen, wollen die Verbraucherschützer nach eigenen Angaben erst noch einmal prüfen, ob sie nun „gerichtliche Hilfe in Anspruch“ nehmen.

MLP hat Rechtslage vorab geprüft
Die MLP AG sieht einem solchen Verfahren gelassen entgegen. „Wir haben unseren Service 2015 eingeführt und ihn rechtlich vorab prüfen lassen“, sagt ein Sprecher ds Unternehmens. Als Beweis dokumentiert MLP ein Schreiben vom 31.04.2014 der IHK Rhein-Neckar, dass die "bundesweit abgestimmt Position" des Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zum Tarifwechsel wiedergibt. Darin heißt es: "Es gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers, auch bestehende Verträge darauf zu überprüfen, ob diese dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers entsprechen."

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit für den Abschluss des bisher bestehenden Vertrages ursächlich war. "Erfolgt ein Tarifwechsel beim gleichen Versicherungsunternehmen ("Umdecken") fällt diese Tätigkeit unter die "Versicherungsermittlung". Im Vordergrund der Wechselberatung stehe in erster Linie die Optimierung der vertraglichen Situation für den Versicherungsnehmer mit dem Ziel des Tarifwechsels. Solange sich die Tätigkeit des Versicherungsmaklers auf den Tarifwechsel nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beschränke, würde diese Tätigkeit nicht unter die Maßstäbe des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) fallen. Zudem dürfe der Makler eine erfolgsabhängige Vergütung verlangen. Die Privaten Krankenversicherer honorieren diese – für sie meist mit finanziellen Einbußen einhergehende - Tätigkeit nicht.

Verbraucherschädigende Angebote am Markt
MLP empfindet die rein gewerberechtliche Kritik der Verbraucherschütz zudem „überraschend“, da der Makler mit seinem erfolgsabhängigen Pauschalhonorar bewusst einen kundenfreundlichen Service anbiete. Tatsächlich gibt es immer wieder Klagen über hohe Erfolgshonorare von sogenannten Tarifoptimierern, die die Kunden zu ihrem Nachteil beraten würden. So hatte die Universa Versicherung in der Vergangenheit Fälle dokumentiert, bei denen Tarifoptimierer mit allen Mitteln die Ersparnis der Privatpatienten nach oben getrieben haben, beispielsweise durch die Empfehlung zu sehr hohen Selbstbeteiligungen.
Da das Erfolgshonorar an die Ersparnis gekoppelt ist, fällt es dann ebenfalls sehr hoch aus. Hier würde durch die Konstruktion der Beratung Fehlanreize gesetzt, meint auch MLP. Daher richte der BdV seine Kritik an den Falschen. Denn MLP berät im Erfolgsfall gegen eine Pauschale, die rund 400 Euro betragen soll.

Gerichte urteilen unterschiedlich

Auch Gerichte haben bereits über die Legitimität der Tarifwechselberatung durch Versicherungsmakler geurteilt. Sie wurde gleich von mehreren Landgerichten als zulässig erachtet (LG Hamburg; 315 O 64/12; LG München II 4 HK O 5253/12). Die abweichende Meinung des Landgerichts Saarbrücken (14 O 152/15), dass es sich bei der Tarifberatung nicht um eine Maklerleistung handele, weil kein Hauptvertrag abgeschlossen werde, hält der Bremer Rechtsanwalt und Vertriebsexperte Jürgen Evers für falsch. Grund: Die Parteien eines Maklervertrages könnten selbst festlegen, welchen Erfolg sie wünschen würden. Daher sei es auch möglich, eine Vereinbarung zu treffen, um einen bestehende Krankenversicherungsvertrag für den Kunden günstig zu modifizieren.

Kunden, die übrigens bei MLP ein Vollmandat unterschreiben, erhalten die Wechselberatung kostenlos. „Unser Ziel ist es ja, mit dem besonderen Wechselservice Neukunden zu gewinnen“, so der Sprecher des Versicherungsmaklers.

Bild: ©wylezich /fotolia

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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