Unterstützungskassen: Satzungen nicht rechtssicher formuliert

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Die Kölner Pensionsmanagement GmbH hat Auszüge der Ergebnisse ihrer "UK Satzungsanalyse 2015" veröffentlicht. Sie hat mehrere hundert Satzungen von Unterstützungskassen auf ihre rechtliche Richtigkeit hin überprüft. "Das Ergebnis ist erschreckend", so Alexander Siegmund, Initiator der Untersuchung und Geschäftsführer des Unternehmens. 99 Prozent der untersuchten Satzungen hätten rechtliche Mängel aufgewiesen.

Diese Fehler könnten für die Unterstützungskassen und damit für die verbundenen Arbeitgeber zu enormen Konsequenzen führen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Unterstützungskasse eines Versicherungsunternehmens oder eine freie Unterstützungskasse handele.

Diverse Urteile gaben Motivation zur Veröffentlichung
Initialzündung für die Veröffentlichung der Satzungsprüfung seien die Urteile der Finanzgerichte Münster, Rheinland-Pfalz und Nürnberg und zuletzt das BFH-Urteil zur Körperschaftsteuerpflicht gewesen. "Im Rahmen einer internen Studie haben wir die UK-Satzungen, unter anderem der großen Versicherungsunternehmen, nach bestimmten rechtlichen Kriterien untersucht. Das Ergebnis und das BFH-Urteil letzten Monat zeigen, dass es einen sehr großen Prüfungs- bezeihungsweise Anpassungsbedarf gibt", so Siegmund.

Für die Analyse hat die Kölner Pensionsmanagement im Erhebungszeitraum 2014/2015 anhand einer vordefinierten 40-seitigen Checkliste insgesamt mehrere Hundert Satzungen untersucht, die das jeweilige Vereinsregister zur Verfügung gestellt hat.

Auszüge aus den Ergebnissen:

  • Unzureichende Vermögensbindung für Zwecke der Kasse

Unterstützungskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, sofern ihr Vermögen und ihre Einkünfte ausschließlich, unmittelbar und auf Dauer für die Zwecke der Kasse gesichert sind. Dieser Grundsatz der Vermögensbindung müsse in der Satzung ausdrücklich formuliert und durch die Geschäftsführung tatsächlich gewährleistet sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits 1976 entschieden, dass dieser Grundsatz grundlegende Bedeutung besitze und ein Verstoß hiergegen zur vollen Steuerpflicht der Kasse führe und zwar rückwirkend für die letzten zehn Veranlagungszeiträume.

Die Prüfung der Satzungen habe ergeben, dass eine Vielzahl von Unterstützungskassen diese Gefahr der Steuerpflicht vermutlich unterschätze. Sie verwendeten entweder veraltete Satzungsbestimmungen oder interpretierten mit einer segmentorientierten Betrachtung zur Beurteilung einer Überdotierung des Kassenvermögens die Gesetzeslage. Insbesondere Letzteres sei fatal, denn neben der fehlerhaften Beurteilung der Überdotierung komme es zu einem fälschlichen Rückforderungsanspruch des Trägerunternehmens gegenüber der Kasse.

  • Verletzung der Mitwirkungsrechte der Leistungsempfänger
Eine weitere Bedingung der Körperschaftsteuerfreiheit sei die Forderung der sozialen Einrichtung der Unterstützungskasse. Der Gesetzgeber habe hier genaue Anforderungen formuliert: Unter anderem, dass die Begünstigten der Unterstützungskasse das Recht besitzen müssten, an sämtlichen Beträgen, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht müsse konkret und korrekt in der Satzung formuliert sein. Dieses Mitwirkungsrecht könne jedem Begünstigten unmittelbar zugestanden werden oder mittelbar über die Organisation eines Beirats. Es habe sich gezeigt, dass wenn die Organisation eines Beirats genutzt werde, eine enorme Anzahl von Unterstützungskassen der Forderung der Mitwirkungsrechte nicht korrekt nachkomme und ihnen faktisch bei einer Betriebsprüfung die Körperschaftsteuerfreiheit aberkannt werde.

  • Unzureichende Regelungen zur Insolvenz eines Trägerunternehmens

2010 habe das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 29. September 2010 aufgezeigt, unter welchen Umständen und Satzungsbestimmungen Vermögen eines insolventen Trägerunternehmens für die Gewährung von Versorgungsleistungen gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters gesichert werden könne. Das Ergebnis der Untersuchung habe gezeigt, dass entweder Satzungskorrekturen durchgeführt wurden, die über das Ziel hinausschossen und künftig jede mögliche Rückzahlung von Vermögen verwehrten. Oder es hätte keine Satzungsänderung gegebn. Schlimmer noch: Viele Satzungen erweckten den Anschein, dass sie mit der Insolvenz des Arbeitgebers, dessen Vermögen loswerden wollten.

Komme es zur Insolvenz des Arbeitgebers, habe der Versorgungsberechtigte einen Anspruch gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung, dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Folglich werde das entsprechende Vermögenssegment des insolventen Trägerunternehmens kraft Gesetz auf den PSV zur Sicherung der Versorgungsverpflichtungen übergehen. Und auch hier offenbare sich eine Schwachstelle vieler Satzungen. Es gebe größtenteils keine hinreichenden Bestimmungen, wie sich das Vermögen jedes einzelnen Trägerunternehmens innerhalb der Unterstützungskasse zusammensetze. Obwohl das Bundesarbeitsgericht bereits 1991 eindeutig entschieden habe, dass es in diesem Fall auf Satzungsregelungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Unterstützungskasse ankomme.

  • Grobe Verstöße gegen das Vereins- beziehungsweise Gesellschaftsrecht
Es werde von Unterstützungskassen gefordert, dass sie eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtungen seien. Und da sie aufgrund der Steuerbefreiung und der Forderung der sozialen Einrichtung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielten, würden sie somit in den meisten Fällen als nicht wirtschaftliche, eingetragene Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB gegründet. Die Prüfung habe ergeben, dass viele Unterstützungskassen die vereins- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen unterschätzten. Es fehle in einigen Satzungen an angemessenen Bestimmungen zu den Organen, wie form- und fristgerechte Einladung der Mitgliederversammlung. Zusätzlich übersähen manche Unterstützungskassen die besondere Stellung des Vorstands und seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter bei Abschluss von Verträgen.



Quelle: Kölner Pensionsmanagement GmbH
Bildquelle: © Fotogestöber/Fotolia

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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