Vema sieht BHG-Urteil äußerst kritisch

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Der Vema stößt das BGH-Urteil vom 21. April 2016, ob ein Versicherer verpflichtet ist, den tatsächlichen Betreuer auf einer Police zu nennen, mächtig auf. Die Vema-Vorstände Hermann Hübner und Andreas Brunner (siehe Bild unten) machen ihrem Ärger in einem Kommentar Luft. Wir veröffentlichen dieses Statment leicht gekürzt.

Mit Urteil vom 21. April 2016 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass ein Versicherer nicht verpflichtet ist, den tatsächlichen Betreuer (hier der Versicherungsmakler des Kunden) auf einer Police angeben zu müssen (Az. I ZR 151/15).

BGH sieht kein wettbewerbsrechtliches Problem
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass nirgends behauptet wurde, dass die unter „es betreut Sie ...“ genannte Person in gleichem Maße für die Betreuung des Kunden zuständig sei wie der Makler. Vielmehr würde man innerhalb eines Unternehmens recht pauschal von Kundenbetreuern sprechen, und mit der Nennung eines solchen hätte der Kunde lediglich einen direkten Draht ins Unternehmen – und die Beratungspflicht des Versicherers erlischt ja auch nie ganz. Weiterhin wüsste der Kunde außerdem auch, wer sein Hauptansprechpartner ist. Da sieht der BGH kein wettbewerbsrechtliches Problem.

Es ist verwunderlich und erschreckend zugleich, wie der BGH hier entschieden hat. Zeigt es doch wieder einmal, wie außerhalb unserer Branche wenig praktische Kenntnis über diese vorhanden ist. Das zeigte der Gesetzgeber mit den jüngsten Entwürfen zur Umsetzung der IDD und der GWG-Richtlinie. Offenbar besteht aber auch kein Interesse daran, sich mit der Versicherungsbranche und ihren Besonderheiten ernsthaft zu befassen. Als Betroffener darf man hier zurecht frustriert sein.



Macht es sich der BGH zu einfach?
Zurück zur Urteilsbegründung: Vom Grundsatz her wäre vieles davon tatsächlich nachvollziehbar. Wäre es, wenn hier zum Beispiel der fiktive Peter Müller aus der Bestandsabteilung Sach am Hauptsitz der Aachen Münchener genannt würde. Der hilft sicher gerne, wenn der Kunde anruft und ist tatsächlich ein solcher „versichererinterner Kundenbetreuer“ von dem die Begründung spricht. Eventuell kann man zähneknirschend sogar noch den typischen Vertreter eines Versicherers in die richterseitig beschriebene Rolle quetschen.

Dort passt eine Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) aus unserer Sicht in keinem Fall mehr hinein. Genau hier macht es sich der BGH zu einfach. Es findet keinerlei Betrachtung der DVAG als Vertriebsgesellschaft statt. Trotz Listung als Ausschließlichkeitsvertrieb der Aachen Münchener bleibt dieser Strukturvertrieb doch ein eigenständiges Unternehmen. Die DVAG ist eben nicht Teil der Aachen Münchener. Sie ist weder weisungsgebunden noch anderweitig direkt mit dem Versicherer verzahnt – sie hat lediglich das Monopol auf den Vertrieb der Produkte dieses Versicherers bekommen. Ein klassisches Verhältnis zwischen Versicherer und Außendienst wie bei anderen Unternehmen mit starker Ausschließlichkeit ist das zumindest nicht.

Neue Rechtssprechung und der Umgang mit dieser
Auch bei der Einschätzung des Kundenverhaltens legt der BGH eine etwas blauäugige Sichtweise an den Tag. Natürlich gibt es Kunden, die wegen Allem ihren Makler kontaktieren. Aber wie viele Maklerkunden geben eine Änderung dennoch fix beim Versicherer durch oder melden einen Schaden direkt? Dass man hierzu die Kontaktdaten auf dem Versicherungsschein nutzt, ist naheliegend.

Wie geht man nun als Versicherungsmakler mit dieser neuen Rechtsprechung um? Konsequenterweise kann es nur dazu führen, dass man Kundenverträge solcher Versicherer zu solchen Anbietern umdeckt, die in der Zusammenarbeit mit Maklern offener sind. Das darf natürlich nicht mit einem Nachteil für den Kunden verbunden sein.

Wesentlich besserer Versicherungsschutz als zuvor
Wir bieten unseren angeschlossenen Maklerbetrieben bereits seit Jahren die Möglichkeit des Vema-Bestandsupdats in unseren Deckungskonzepten. Salopp gesprochen erhält ein Kunde so in der Regel wesentlich besseren Versicherungsschutz zur bisherigen Prämie. Dank einer Besserstellungsklausel kann im Schadensfall auch zu den Altbedingungen reguliert werden, falls im alten Vertrag doch etwas besser geregelt gewesen sein sollte.

Natürlich löst auch das nicht jedes Problem. Es wird immer Verträge geben, die zum Kundenwohl dort bleiben sollten, wo sie sind (z. B. aufgrund desaströser Schadenquote). Hier wird man wohl auch weiterhin in den sauren Apfel beißen müssen. Das ist zwar nicht schön, aber sicher besser als ständig gegen Windmühlen zu reiten, ohne ernsthafte Aussicht, dass die Entscheider unserer Gesellschaft größeres Verständnis für die Branche entwickeln.

Quelle und Bild: © Vema

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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