Versicherungsmakler: Umfassender Vertrag für Tippgeber notwendig

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Bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern oder dem Ankauf von Adressen müssen Versicherungsmakler die strengen rechtlichen Auflagen beachten, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Ende 2014 aufgestellt hat (10/2014). Das Rundschreiben ist vor allem eine Reaktion auf den Debeka-Datenskandal der seit 2013 für Unruhe im Tippgebergeschäft sorgt.

Mit einer Bußgeldzahlung in Höhe von 1,3 Millionen Euro konnte die Debeka mittlerweile das gegen sie eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren des Datenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz wegen Aufsichtspflichtverletzungen zum Abschluss bringen. Weiterhin ermittelt aber die Staatsanwaltschaft Koblenz. Es geht um den rechtwidrigen Ankauf von Adressen, die angeblich von Behördenmitarbeitern erworben wurden.

Debeka-Skandal wirkt nach
Ein Nachspiel hat der Datenskandal auf jeden Fall für die aktuelle Kooperation von Versicherungsmakler mit Tippgebern, zu denen laut Bafin auch Vertrauensleute oder Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehören würden. Der Hamburger Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stephan Michaelis, verweist darauf dass heute auch Datenschutzregelungen in eine Tippgebervereinbarung aufgenommen werden sollten. Rechtlich umstritten sei zudem, ob eine Tippgebervergütung von einer Vertragsstornierung erfasst werde. "Wenn eine solche Regelung gewünscht wird, sollte sie auf jeden Fall vertraglich fixiert sein", rät Michaelis.

Die Kanzlei hat nun einen achtseitigen Tippgeber-Mustervertrag vorgestellt. Darin ist explizit geregelt, dass der Tippgeber für die Weitergabe personenbezogener Daten laut Bundesdatenschutzgesetz eine gesonderte Einwilligung seines Kunden benötigt.

Vermittlung und Beratung nur mit gesetzlicher Erlaubnis
Schon in der Vorbemerkung des Vertrages wird der Tippgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermittlung und Beratung von Versicherungen einer gesetzlichen Erlaubnis bedarf. Wörtlich heißt es: "Der Vertragspartner (Tippgeber) ist sich bewusst, dass er nicht über eine solche gesetzliche Erlaubnis verfügt….Hieraus folgt die Verpflichtung des Tippgebers, keinerlei Beratungen gegenüber einem potentiellen Kunden zu leisten."

Ein weiterer Hinweis erfolgt im § 2 unter der Rubrik "Befugnisse, Aufgaben und Pflichten des Tippgebers". Zudem sei der Tippgeber nicht berechtigt über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden, Änderungen oder Verlängerungen von Verträgen zu vereinbaren, Deckungszusagen zu erteilen, Beiträge zu stunden oder Kündigungs- oder Rücktrittserklärungen abzugeben.

Tippgeber haften selbst
Deutlich wird zudem festgehalten, dass der Tippgeber gegenüber dem Kunden persönlich haftet, wenn er gesetzliche Verpflichtungen nicht einhält und dem Kunden ein Vermögensnachteil entsteht. Eine Vergütung steht dem Helfer zudem nur dann zu, wenn ein Geschäft, das der Versicherungsmakler selbst vermittelt hat, auf die "Namhaftmachung des Tippgebers" zurückzuführen ist. Der Mustervertrag enthält auch eine Vergütungsabrede mit einer Courtagequotelung. Allein die Höhe der Vergütung ist nicht geregelt. Darüber sollte nach Meinung von Michaelis der Versicherungsmakler selbst entscheiden.

Bildquelle: ©Cumulus

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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