Versicherungsvermittlung gegen Honorar

Dürfen Versicherungsmakler Honorarzahlungen für Ihre Tätigkeit mit ihren Kundenvereinbaren? Diese Frage war und ist umstritten, insbesondere auch aufgrund einer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin - früher Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)) in VerBAV 9/96, S. 222. Aktuell wird hierauf in einem neu erschienenen Praxiskommentar zum neuen VVG (ZAP Verlag) zur Begründung der Unzulässigkeit von alternativen Vergütungsmodellen verwiesen.

Honorarberatung zulässig
Die BaFin hatte sich eindeutig dahin geäußert, dass Honorarberatung grundsätzlich nicht zulässig sei und in Fällen unzulässiger Honorarberatung die Staatsanwaltschaftund gegebenenfalls die zuständigen Gewerbeämter unterrichtet würden. Der Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e. V. (AfW) ist der Auffassung, dass Honorarberatung eines Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung zulässig ist.

Inhalte sind mittlerweile überholt
Das BaFin meint auf Nachfrage des AfW zu diesem Thema, dass es sich bei der Veröffentlichung in VerBAV 1996, S. 222 um eine Auslegung nach der damaligen Sach- und Rechtslage handelt. Der Inhalt sei inzwischen infolge der rechtlichen Änderungen überholt. Dass die Aufsicht nach der derzeitigen Rechtslage den IHKs zugewiesen ist, sei unstreitig.

"Alte Zöpfe" werden abgeschitten
Der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth hierzu: „Wir freuen uns, dass nun auch das BaFin diesen alten Zopf abschneidet und damit den Gegnern alternativer Vergütungsmodelle ihr Hauptargument nimmt.“ Alternativen zum Courtagemodell für Versicherungsmakler seien möglich. Wieweit diese sichdurchsetzen, bleibe abzuwarten und hänge auch von der Bereitschaft der Versicherungsunternehmen ab, Nettotarife anzubieten.

Quelle: AfW

Autor(en): Versicherungsmagazin

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