Vorsicht Falle: Worauf Erwerbsminderungsrentner aufpassen müssen!

Durch das Eigenheimrentengesetz sind voll nun seit Anfang 2008 unmittelbar Riesterförderfähig. Weniger bekannt ist jedoch die Konsequenz für diejenigen, die bereits als mittelbar Förderfähige einen Riestervertrag besitzen. Diese müssen nämlich noch 2008 den Mindesteigenbeitrag zahlen, um in den Genuss der vollen Zulage zu kommen. Als Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag gilt die Rentenleistung des Vorjahres - also von 2007.

Ein Rechenbeispiel soll den Sachverhalt verdeutlichen: Steffi Herzog ist sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin und somit unmittelbar riesterförderfähig. Ihr Ehepartner Andreas ist voll erwerbsgemindert. Hat Steffi Herzog nun einen Riester-Vertrag und ihr Mann Andreas ebenfalls, so erhalten beide die Riester-Zulage in Höhe von 154 Euro pro Jahr. Dafür muss die Ehefrau ihren Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 Prozent des letztjährigen Bruttogehaltes zahlen. Der mittelbar riesterförderfähige Ehemann musste dagegen bis zur Einführung der neuen Regelung - also bis einschließlich 2007 - gar nichts einzahlen, um die Zulage von 154 Euro vom Staat zu erhalten.

Dies hat sich nun geändert, da Andreas Herzog ab 2008 unmittelbar riesterförderfähig ist. Hatte er also im Jahr 2007 eine monatliche volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 850 Euro, ergeben sich hieraus 10.200 Euro im Jahr. Hiervon müsste er nun jährlich 4 Prozent, also 408 Euro (inklusive 154 Euro Zulage) als Riester-Beitrag zahlen, damit er die volle Zulage von 154 Euro auch bekommt.

Fazit: Zahlen die Betroffenen wie bisher keinen Eigenbeitrag, so gibt es keine Zulage mehr. Ein Umstand, der bei Finanzdienstleistern und -beratern häufig untergeht.

Autor(en): Michael Hauer und Frank Nobis, Geschäftsführer Institut für Vorsorge und Finanzplanung, Altenstadt

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