Vorsicht vor Fehlern bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Noch nie gab es so viele Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag in Deutsch­land. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hatten rund 2,7 Millionen der ins­gesamt 30,7 Millionen abhängig Beschäftigten im Jahr 2008 einen Vertrag auf Zeit. Der Anteil befristet Beschäftigter erreichte damit mit 8,9 Prozent seinen bisherigen Höchst­stand.

Von den 2,7 Millionen befristet Beschäftigten des Jahres 2008, so das Statistische Bundesamt, erklärten nur 2,5 Prozent, keine Dauerstellung gewünscht zu haben. Nicht weiter verwunderlich, denn von der Befristung profitieren in erster Linie die Arbeitgeber, bestätigt auch Ecovis-Rechtsanwalt Thorsten Walther: "Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern sozusagen automatisch durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde - auch bei Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit des Arbeitnehmers." Gerade in Krisenzeiten machen daher immer mehr Unternehmen von diesem Instrument der flexibleren Personalpla­nung Gebrauch.

Bei der Gestaltung befristeter Arbeitsverträge lauern fielen Fallen
Aber Vorsicht: So attraktiv die Möglichkeit der Befristung von Arbeits­verhältnissen für Arbeitgeber auch sein mag, so lauern doch jede Menge Stolpersteine bei der Gestaltung solcher Arbeitsverträge. Um die zu vermeiden, sollten Arbeitgeber deshalb genau die Gründe kennen, nach denen das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) eine Befristung ermöglicht.

Arbeitsverhältnisse können darüber hinaus auch mit einem Sachgrund befristet wer­den. "Ein typischer Grund ist die Einstellung eines Mitarbeiters zur Elternzeitvertretung oder aufgrund eines zeitlich befristeten Projekts", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Walther. Der Grund für die Befristung muss allerdings nachweisbar sein, ansonsten kann auch in diesem Fall eine Klage des Arbeitnehmers auf Entfristung seines Arbeits­verhältnisses vor Gericht Erfolg haben. "Das Argument Ungewissheit, also die Aussage: 'Ich weiß nicht genau, wie sich meine Auftragslage in der Krise ent­wickeln wird', zählt deshalb nicht als Sachgrund für eine befristete Anstellung", erläutert Walther.

Grund für eine Befristung muss nachweisbar sein
Arbeitsverhältnisse können darüber hinaus auch mit einem Sachgrund befristet wer­den. „Ein typischer Grund ist die Einstellung eines Mitarbeiters zur Elternzeitvertretung oder aufgrund eines zeitlich befristeten Projekts“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Walther. Der Grund für die Befristung muss allerdings nachweisbar sein, ansonsten kann auch in diesem Fall eine Klage des Arbeitnehmers auf Entfristung seines Arbeits­verhältnisses vor Gericht Erfolg haben. "Das Argument Ungewissheit, also die typische Aussage: 'Ich weiß eben nicht so genau wie sich meine Auftragslage in der Krise ent­wickeln wird', zählt deshalb nicht als Sachgrund für eine befristete Anstellung", erläutert Walther.

Befristete Verträge immer von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen
Wegen der vielfältigen Fehlerquellen sollten Arbeitgeber befristete Verträge besser bereits im Voraus vom Rechtsanwalt auf ihre Richtigkeit hin überprüften lassen, um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Arbeitnehmern dagegen rät Ecovis-Rechtsanwalt Walther, immer auf einen unbefristeten Vertrag hinzuarbeiten. Sollten bei Befristungen aber dennoch Fehler unterlaufen, müssen Arbeitnehmer in der Regel erst einmal nicht tätig werden. "Von den Fehlern können sie in der Regel nur profitieren", so Walther.

Quelle: Ecovis

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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