Vorteile von § 204 VVG häufig noch unbekannt

Wenn man den jüngsten Medienberichten glauben darf, wechseln derzeit viele PKV-Versicherte nach den Beitragsanpassungen des vergangenen Jahres den Anbieter. Dabei nehmen Kunden und Vermittler oftmals Nachteile in Kauf, die bei korrekter Anwendung eines Tarifwechsels nach § 204 VVG häufig nicht notwendig wären. Doch diese Möglichkeiten sind vielen noch unbekannt, so jedenfalls lautet die Einschätzung der Deutsche Makler Consult Ltd.

Der § 204 VVG regelt in erster Linie, wie PKV-Versicherte ohne Leistungseinbußen durch einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft erhebliche Beitragseinsparungen realisieren können. Insofern handelt es sich um einen für viele Vermittler völlig neuen Ansatz.


Erhebliche Risiken der langfristigen Haftung

Hinlänglich bekannt sind die Umdeckungen zu anderen Gesellschaften, das heißt, bestehende PKV-Verträge werden gekündigt und ein neuer Vertrag wird mit einer alternativen Gesellschaft abgeschlossen. Abgesehen davon, dass dies nur bei komplett gesunden Kunden möglich ist, bringt dies neben einer (kurzfristig betrachtet) hohen Abschlussprovision erhebliche Risiken der langfristigen Haftung mit sich. Diese sind darin begründet, dass der Kunde neben möglicherweise erneuten Wartezeiten seine über viele Jahre mühsam angesparten Altersrückstellungen komplett verliert.

Doch für Vermittler ergeben sich nicht nur haftungsrelevante Fragen sondern auch große Chancen. Denn durch die bisher häufig ungenutzen Möglichkeiten zum Wechsel innerhalb der Gesellschaft nach §204VVG ergeben sich für Kunden und Vermittler unter anderem folgende Vorteile:

  • kein Wechsel der Gesellschaft, keine Kündigung
  • vergleichbares Leistungsniveau - auch bei Krankheit
  • keine Ablehnung, oftmals ohne Gesundheitsprüfung
  • enorme Kostensenkungen, besonders bei teuren Altverträgen
  • das Alter des Versicherten spielt keine Rolle
  • hohe Einsparungen für die Versicherungsnehmer
  • ohne Verlust der Altersrückstellungen
  • attraktive Vergütung ohne Stornohaftung
  • keine Vermittlerhaftung, da Sie nur als Empfehlungsgeber fungieren,
  • dadurch auch keine Gefahr von unerlaubter Rechtsberatung
  • kein §34d GeWO sowie keine sonstigen Zulassungen erforderlich

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* Was genau ist zu beachten?
* Welche Risiken aber auch Chancen und Möglichkeiten bietet der § 204 VVG?
* Wie vermeide ich als Vermittler und Makler Haftungsfallen?
* Wie kann ich von den Änderungen als einer der ersten am Markt profitieren?

Dienstag, 07. 05. 2013 von 10.00 h bis 11.00 h

Donnerstag, 16. 05. 2013 von 10.00 h bis 11.00 h

Anmeldung unter:
www.anmelden.org/pkv-optimierung

Quelle: Deutsche Makler Consult Ltd.; Bild: © Markus Wegner /

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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