Votum bleibt skeptisch

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Der Votum-Verband glaubt, dass die deutschen Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler sich noch nicht über die Abkehr der EU-Kommissarin McGuinness von einem generellen Provisionsverbot in der EU freuen sollten. Er befürchtet, die Freude könnte enttäuscht werden. Denn in dem Entwurf sind seiner Einschätzung nach "U-Boote versteckt, die einer genauen Analyse bedürfen".

Artikel 30, Absatz 8 sollte aufmerksam gelesen werden

Votum ist davon überzeugt, dass der Teufel im Detail steckt und führt dazu eine Stelle in dem EU-Entwurf an. Dieser ist auf Seite 89 des Papiers zu finden. Dort sei der neue Artikel 30 der IDD zu finden. Besonders der Absatz 8 müsse aufmerksam gelesen werden, denn "die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Versicherungsvermittler, wenn er den Kunden darüber informiert, dass die Beratung auf unabhängiger Basis erfolgt, folgendes tun muss:

  1. eine hinreichend große Zahl von auf dem Markt verfügbaren Versicherungsprodukten bewerten, die hinsichtlich ihrer Art und ihrer Produktanbieter hinreichend diversifiziert sind, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können; und sich nicht auf Versicherungsprodukte beschränken, die von Unternehmen ausgegeben oder angeboten werden, die enge Verbindungen zum Vermittler haben. 2. keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile annehmen und einbehalten, die von einem Dritten oder einer Person, die im Namen eines Dritten handelt, im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung für Kunden gezahlt oder gewährt werden.“

Der englische Originaltext lautet wie folgt:“Member States shall require that, where an insurance intermediary informs the customer that advice is given on an independent basis, the intermediary shall:

  1. assess a sufficiently large number of insurance products available on the market which are sufficiently diversified with regard to their type and product providers to ensure that the customer’s objectives can be suitably met and shall not be limited to insurance products issued or provided by entities having close links with the intermediary.
  2. not accept and retain fees, commissions or any monetary or non-monetary benefits paid or provided by any third party or a person acting on behalf of a third party in relation to the provision of the service to customers.”

Beratung sollte weiterhinauf Provisions- UND Honorarbasis möglich sein

So zieht der Verband folgende Schlussfolgerung: Es entspreche nicht erst seit dem Sachwalter-Urteil des BGH der ständigen Rechtsprechung, dass Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler gegenüber ihren Kundinnen und Kunden zur unabhängigen Vermittlung verpflichtet seien. Sollte diese Regelung daher unverändert umgesetzt werden, könnten Makler für Vermittlungsleistungen in der Sparte Leben keine Provision mehr entgegennehmen. Aber allen Vermittlern in der EU sollte es weiterhin möglich sein, sowohl gegen Provision als auch auf Honorarbasis tätig zu werden. Votum will sich darum weiterhin entschlossen für das duale Vergütungssystem einsetzen.

Marktanteil von Maklern in Deutschland besonders groß

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des Votum-Verbandes, wählt darum klare Worte: „Der europäische Markt kennt kaum ein weiteres Land, in dem der Marktanteil von Makler so groß ist wie in Deutschland. Dies zeigt, dass eine Regelung, die in der gesamten EU einheitlich gilt, nicht auf die spezifischen Märkte der einzelnen Länder Rücksicht nehmen kann."

Quelle: Votum

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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