Wer eine bAV hat, versteht sie nicht unbedingt

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Laut aktuellen Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns gingen die Beschwerden in der Sparte Lebensversicherung um fast 20 Prozent zurück. Im LV-Teilbereich betriebliche Altersversorgung (bAV) aber ist die Zahl der Eingaben im vergangenen Jahr gestiegen. Die Untersparte bAV macht rund zehn Prozent aller Beschwerden, die die Lebensversicherung betreffen aus. Wie der Bericht deutlich macht, haben beschwerdeführende Verbraucher häufig die "Spielregeln" der bAV nicht verstanden.

In allen bAV-Durchführungswegen ist die versicherte Person, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, nicht Versicherungsnehmer. Dies ist der Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse. "In dieser Mehrparteienkonstellation der bAV (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherer) wird der Versicherungsvertrag zudem flankiert von arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen", so der Bericht. Weil das Ombudsmannverfahren aber nur bei Beschwerden von Verbrauchern eingeleitet werden kann, stünden Fragen ob eine Beschwerde überhaupt zulässig sei, stärker im Vordergrund als bei privaten Renten- und Lebensversicherungsverträgen.

Wenn der Gruppenrabatt wegfällt

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthält Vorgaben für die bAV, die als Voraussetzung für die staatliche Förderung eingehalten werden müssen. Darunter fallen das Verfügungsverbot bei Unverfallbarkeit nach § 2 Absatz 2 BetrAVG, die Gestaltung des Bezugsrechts, Fragen der Übertragbarkeit von Versorgungsanwartschaften bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität, § 4 BetrAVG) sowie die Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein (§ 14 BetrAVG).

Häufiges Beschwerdeziel der Verbraucher waren die vorzeitige Auszahlung oder die Abfindung der Betriebsrente. Viele aus dem Betrieb ausgeschiedene Betriebsrentner wehrten sich gegen den Wegfall von Gruppenrabatten, die der ehemalige Arbeitgeber in einem Kollektivvertrag mit dem Versicherer ausgehandelt hatte.

Betreuung liegt in erster Linie beim Arbeitgeber

Häufig fühlten sich Betriebsrentner beim Abschluss oder der Führung ihrer Versorgungsverträge durch den Versicherer beziehungsweise den Vermittler falsch beraten. Ihnen sei nicht bewusst, dass Betreuung in erster Linie Aufgabe des Arbeitgebers sei. Für Arbeitnehmer sei die Kommunikation im Dreiecksverhältnis Versicherer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer unklar.

Arbeitgeber, die bei Insolvenz oder Betriebsaufgabe nicht an der Umgestaltung des Versicherungsvertrages mitarbeiteten oder Gläubiger, die auf die Versorgung zugreifen wollten, bilden eine weitere Quelle von Problemen. Vermehrt sei es im vergangenen Jahr auch zu Beschwerden darüber gekommen, dass Pensionskassen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt, bei laufenden Verträgen den Rechnungszins beziehungsweise den Rentenfaktor für künftige Beiträge gesenkt hätten.

Aufreger Doppelverbeitragung

Die Doppelverbeitragung von Krankenkassenbeiträgen bei Direktversicherungen in der Anspar- und der Auszahlphase ist ein weiterer Aufreger der Beschwerdeführer. Dem Ombudsmann sind bei Beschwerden gegen den Beitragsbescheid der Krankenkasse die Hände gebunden, denn sie betreffen sozialversicherungsrechtliche Fragen. Wenn es um die rechnerische Herleitung der Kassenmeldung gehe, könne er hingegen häufig aufklären.

"Grundsätzlich gilt in der bAV, dass ein Entgegenkommen des Versicherers oder ein Vergleich im Schlichtungsverfahren zur Anpassung von Vertragsinhalten nicht allein vom Willen der Parteien abhängig ist. Häufig setzen die arbeits- und betriebsrentenrechtlichen Rahmenbedingungen enge Grenzen und stehen damit einer Kulanz- oder Vergleichslösung entgegen", heißt es abschließend zur bAV. Der Bericht macht deutlich, dass nicht nur Arbeitnehmer, die noch ohne Betriebsrente sind, Informationen brauchen. Auch diejenigen, die eine bAV abgeschlossen haben scheinen noch viel Aufklärungsbedarf zu haben. Zugegeben, die Materie ist kompliziert, aber das kann keine Ausrede dafür sein, die Arbeitnehmer sich selbst zu überlassen. Hier alle Akteure in der Pflicht, die Verbraucher umfassender aufzuklären.

Autor(en): Alexa Michopoulos

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