Wertkonten lohnen sich für GmbH-Chefs nicht mehr

Wertkonten werden seit 1. Februar 2009 für Organe steuerlich nicht mehr begünstigt. Das geht aus einem Informationsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor. Vertrauensschutz gilt für alle Modelle von GmbH-Geschäftsführern und von Vorständen, die bis 31. Januar 2009 eingerichtet worden sind. Nun können auf diesen neuen Wertkonten nur noch Arbeitnehmer geleistete, aber noch nicht vergütete Arbeitsstunden parken. Für diese werden Steuern und Sozialabgaben erst fällig, wenn das Guthaben ausgezahlt wird.

"Im Ergebnis kann kein Geschäftsführer mehr Wertkonten einrichten", sagt Katrin Kümmerle, Mitglied der Geschäftsleitung von febs Consulting GmbH und zugleich Leiterin der Arbeitsgruppe Arbeitsrecht der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten (AG ZWK). Grund: Bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Wertkonto führt sofort zum lohnsteuerlichen Zufluss. In diesem Punkt geht der Beschluss des BMF einen Schritt weiter als der Entwurf des BMF-Schreibens vom September 2008. Einziger Trost: Wenn bislang angestellte Geschäftsführer aus einem Organ ausscheiden und das Dienstverhältnis fortbesteht, dürfen sie das Wertguthaben weiter ausbauen oder für Zwecke die Freistellung nutzen.

Zwei getrennte Konten nötig
Weitere Details soll es erst im eigentlichen BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen geben, das bereits Ende 2008 erwartet worden war. Es ist laut BMF bis auf weiteres zurückgestellt, um einen „weitgehenden Gleichklang von Steuer- und Sozialversicherungsrecht“ zu erreichen. Um den Aufschub hatten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gebeten, deren gemeinsames Rundschreiben zu Wertkonten im Februar 2009 vorliegen soll.

Die Spitzenverbände hatten sich im Vorfeld jedoch schon zu einigen Auslegungsfragen geäußert. Danach gelten die Begrenzungen auf 20 Prozent der Kapitalanlage für Aktien und Aktienfonds nur für nach dem 1. Januar 2009 fällige neue Anlageentscheidungen. Auch die Werterhaltungsgarantie bezieht sich nach Auffassung der SV-Träger nur auf Guthaben, die ab dem 1. Januar 2009 neu angelegt wurden. Um diese Unterscheidung vorzunehmen, müssen alte und neue Einzahlungen in zwei getrennten Konten geführt werden.

Maximal ein Fünftel in Aktien
Neuerungen stehen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-II) zum 1. Januar 2009. Neu unter anderem: Die Anlage in Aktien oder Aktienfonds ist grundsätzlich nur noch bis zu 20 Prozent zulässig. Ausnahmen: Das Wertguthaben wird ausschließlich für den vorzeitigen Ruhestand genutzt und dafür zwingend mit einer Beitragsgarantie verbunden. Oder: Der Tarifvertrag beziehungsweise eine Betriebsvereinbarung erlauben höhere Quoten.

Bislang gab es jedoch in der Praxis für Wertkonteninhaber kaum nennenswerte Wahlmöglichkeiten bei der Kapitalanlage. Nur 16 Prozent der Firmen gestehen die Wahl zwischen mehreren Fondsalternativen wie Aktien-, Renten- oder Geldmarktfonds zu, ergab die Studie „Trends in der bAV“ von JP Morgan im November 2008. Neu ist durch das Flexi-II-Gesetz auch, dass neue Wertguthabenmodelle nur noch in Geld und nicht mehr in Zeit geführt werden dürfen. „Für bestehende Zeitkonten gibt es allerdings Bestandsschutz“, sagt Bettina Nürk, Leiterin betriebliche Altersversorgung bei JP Morgan Asset Management. 54 Prozent der Firmen führen ihre Zeitwertkontenpläne in Geld, 43 Prozent in Zeit, drei Prozent ermöglichen beides. Seit 1. Januar ist die sozialversicherungsfreie Überführung von Wertguthaben in Betriebsrente verboten. Bestandsschutz gilt nur für Konten, die schon vorher existierten.

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Autor(en): Detlef Pohl

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