Zentrale Rolle für EIOPA bei Vermittlerregulierung

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Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2014 einen geänderten Entwurf der Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD2) angenommen. In einer Reihe wichtiger Details unterscheidet sich dieser Richtlinientext vom Kommissionsentwurf, in manchen Details konkretisiert er ihn aber auch.

Der Trilog (Abstimmung von EU-Kommission, -Parlament und -Rat) zur Kapitalmarktrichtlinie MiFID Mitte Januar hat nicht nur dieser Richtlinie, sondern auch der Revision der Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD) neuen Nachdruck verliehen. Denn verschiedene Regelungspunkte wie insbesondere die Zuordnung von Mischprodukten aus Versicherungen und Anlagen, wurden entgegen anderslautenden Vorschlägen aus der MiFID ausgeklammert.

Dafür muss nun aber die IMD beschleunigt beraten werden, damit das Regelungsgefälle im Anlageberatungsbereich nicht zu groß wird. Vor diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass zunächst der Wirtschafts- und Währungsausschuss des EU-Parlaments (ECON) kurz nach dem Trilog eine geänderte Fassung der IMD verabschiedet und diese nun auch durch das Parlament gegangen ist. Der weitere Ablauf dürfte nun sein, dass nach der Europaratswahl voraussichtlich im Herbst ein Trilog zur IMD durchgeführt wird, um eine endgültige Fassung zu erreichen und durch die Gremien zu bringen.

Versicherungsaufsicht soll verschiedene Leitlinien entwerfen
In der jetzt vom Parlament angenommenen Fassung gibt es einige Erleichterungen gegenüber dem am 3.7.2012 von der EU-Kommission veröffentlichten Entwurf, aber auch einige Ergänzungen und Detaillierungen, die bei den Betroffenen in der Branche nicht nur Freude auslösen. Ein Beispiel dafür ist, dass die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA relativ prominent an verschiedenen Stellen als Beauftragte für die Definition detaillierter Regulierungsvorgaben benannt wird.

Neben einer zentralen Datenbank zur europaeinheitlichen Speicherung von grenzüberschreitend tätigen Vermittlern soll die Behörde nun vor allem "Leitlinien" für den Umgang mit Interessenkonflikten und der Transparenz von Vermittlern entwickeln. Dazu gehören die statusbezogene Erstinformation, die Mitteilung der Beratungsgrundlage und die neue Offenlegung der Vergütungsart und Vergütungshöhe. Bei der Vergütungsoffenlegung hat sich das Parlament gegen die strikte Vorgabe entschieden, dass in jedem Fall die Vergütungshöhe genannt werden muss (in der Schadenversicherung sollte dafür eine Übergangszeit gelten). Stattdessen wird an die Mitgliedsländer verwiesen, dass diese entsprechende Vorgaben entwickeln können.

Das hilft aber auch nicht weiter, weil gleichzeitig der Kunde in jedem Fall "das Recht" erhält, "zusätzliche ausführliche Informationen" über die reine Nennung hinaus, von wem der Vermittler vergütet wird, "zu verlangen". Und weiter, "bei Interessenkonflikten und zur Förderung eines fairen Wettbewerbs erhält der Verbraucher Informationen über relevante quantitative Elemente (…) genannt". Dies kann man durchaus als Freibrief für EIOPA verstehen, "relevante quantitative Elemente" zu definieren und auf damit ein Nachfragerecht des Kunden nach Provisionen zu schaffen.

Zentrale Rolle bei Bündelprodukten

Immerhin wird aber auch verlangt, dass bei schärferen Vorgaben in den Mitgliedsländern gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und damit Verzerrungen vermieden sowie eine "Verhältnismäßigkeit zwischen dem dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand und dem bezweckten Verbraucherschutz gewahrt bleibt". An anderer Stelle wird allerdings explizit nur von den Versicherern gesprochen, die man vor zu hohem Verwaltungsaufwand schützen will, nicht aber von den Versicherungsvermittlungsbetrieben.

Auch beim Thema Bündelprodukte - also in andere Produkte und Dienstleistungen integrierte Versicherungen - erhält die EIOPA eine zentrale Rolle und soll "Leitlinien für die Bewertung und Überwachung von Querverkäufen" entwickeln. Des Weiteren soll die EIOPA Leitlinien entwerfen, wie Versicherungsanlageprodukte bewertet werden können, die "eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit ihnen einhergehenden Risiken zu verstehen".

Kunde soll Wirkung aller entstehenden Kosten verstehen
Versicherungsanlageprodukte werden analog der MiFID definiert, wobei immer noch keine Klarheit entstanden ist, welche deutschen Versicherungsprodukte genau darunter fallen werden. Mindestens sind es fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen, es könnten aber auch darüber hinaus klassische Lebens- und Rentenversicherungen gemeint sein, weil hier indirekt der Kunde Marktschwankungen in der Wertentwicklung unterliegt.

Für diese Produktkategorie ist das ursprünglich von der Kommission vorgesehene Provisionsverbot bei unabhängiger Vermittlung gestrichen worden. Dafür sind aber die Transparenzanforderungen für "sämtliche Kosten und Nebenkosten" weiter detailliert und erhöht worden. Insbesondere soll "der Kunde die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage verstehen" können, und dies soll auf Verlangen detailliert in einer "Aufstellung nach Posten" benannt werden. Eine Folge dürfte aber auch sein, dass eine Abtrennung von Vermittlungskosten in Honorar- oder in Kostenausgleichsvereinbarungen nicht mehr dazu führen darf, dem Kunden das "Nettoprodukt" unter Außerachtlassung der separierten Kosten schönzurechnen.

Umfang der beruflichen Fortbildung festgelegt
Es gibt weitere Detaillierungen in dem vom Parlament angenommenen Richtlinientext. So wird die berufliche Fortbildung auf einen "Umfang von mindestens 200 Stunden" in einem Fünfjahreszeitraum festgelegt. Ob damit auch wie in der Brancheninitiative gut beraten definiert Unterrichtsstunden (45 Minuten) gemeint sind, ist noch zu klären. Die Mitgliedsstaaten sollen Listen "aller anerkannten Qualifikationen" veröffentlichen. Es soll "Mechanismen zur Kontrolle, Bewertung und Bescheinigung der Kenntnisse und Fertigkeiten durch unabhängige Stellen" geben. Auch hier wird künftig noch zu prüfen sein, ob beispielsweise die Teilnahme an versichererinternen Produktmarketingschulungen oder Messebesuche diese Anforderungen erfüllen können.

Können Kleinstmakler noch Unabhängigkeit behaupten?
Eine interessante Einschränkung macht das Parlament bei der Mitteilung zur Beratungsgrundlage. Danach soll der Kunde vor Vertragsschluss vom Vermittler erfahren, "ob er seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt", wobei hier das Wort "persönlich" ergänzt wurde. Offenbar will man vermeiden, dass sich Makler gemäß dieser Vorgabe als solche darstellen, obwohl sie selbst gar keine Kompetenz und Kapazität für eine ausgewogene Marktuntersuchung besitzen. Dies sollten kleine Maklerbetriebe als Fingerzeig ernstnehmen, dass es kein Zukunftsmodell sein kann, sich ausschließlich auf die Expertise von Maklerpools und anderen Vertriebsorganisationen oder auf vermeintliche Haftungsfreistellungen durch Versicherungsunternehmen zu verlassen, ohne selbst den Markt überprüft zu haben.

Über die IMD sollen Versicherer und Vermittler europaweit gemeinsam verpflichtet, in jedem Fall, also auch wenn keine Beratung erfolgt ist, vor Vertragsschluss ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. Dessen Struktur ist nahezu vollständig dem deutschen Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-InfoV nachempfunden, wobei interessanterweise nur über "Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer", nicht aber über "Prämienhöhe" informiert werden soll - möglicherweise ein redaktioneller Fehler.

Bild: Eiopa

Autor(en): Matthias Beenken

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