Ablauf des Sechsmonatszeitraums für Urteil entscheidend

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Versicherungsfall in einer Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) mit Ablauf des so genannten Sechsmonatszeitraums eintritt. Das Urteil vom 14. Juli 2021 zum Geschäftszeichen IV ZR 153/20 hat die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen. Die Details.

Dieser Eintritt gilt gemäß dem BGH dann, wenn die Versicherungsbedingungen nicht festlegen, dass auch bei einer rückschauenden Betrachtung der Versicherungsfall ab dem ersten Tag des Sechsmonatszeitraums vorliegt.

In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte der Kläger mit seinem BU-Versicherer eine Nachversicherungsgarantie vereinbart, nach welcher der Versicherungsumfang ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöht werden konnte.

Versicherungsschutz sollte um 100 Prozent erhöht werden

Er hatte am 29. Juli 2016 einen Arbeitsunfall und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig. Am 11. Oktober 2016 verlangte er, dass der Versicherungsschutz um 100 Prozent erhöht wird. Diese Erhöhung bestätigte ihm das Versicherungsunternehmen mit einem Nachtrag vom 18. Oktober 2016 und mit Wirkung zum 1. November 2016.

Zum Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ hatten die Parteien unter anderem Folgendes vereinbart: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, ... sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“ 

Versicherer zahlte anfänglich nur die vereinbarte Rente von 500 Euro

Der Kläger meldete im Dezember 2016 Leistungsansprüche an, die von der Berufsunfähigkeitsversicherung im September 2017 anerkannt wurden. Allerdings zahlte der Versicherer nur die am 29. Juli 2016 vereinbarte Rente von nur 500 Euro monatlich und nicht die im Nachtrag vom 18. Oktober 2016 vereinbarte höhere Rente von 1.000 Euro monatlich. Dagegen wehrte sich der Kläger mit Unterstützung der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte und bekam am Ende auch vor dem BGH Recht.

Sind zwei Alternativen eines Versicherungsfalls geregelt

Der BGH argumentierte, dass in der oben zitierten Klausel zwei Alternativen eines Versicherungsfalls geregelt sind. Die erste Alternative („sechs Monate ununterbrochen außerstande war“) erfordert eine rückschauende Betrachtung, die erst nach Ablauf dieses dort genannten Sechsmonatszeitraums möglich ist. Die zweite Alternative („voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist“) ist hingegen in die Zukunft gerichtet. Laut dem BGH ergibt eine Auslegung der ersten Alternative, dass der Versicherungsfall erst mit Ablauf der sechs Monate eingetreten ist. Dies ergibt sich unter anderem aus der Formulierung: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person …“ und auch daraus, dass in den Bedingungen keine Rückwirkung des Versicherungsfalls auf den Anfang des Sechsmonatszeitraum vereinbart war.

 

Kläger stehen voraussichtlich 1.000 Euro monatlich als BU-Rente zu

Für den Kläger bedeutet diese Klarstellung des BGH, dass ihm aller Voraussicht nicht nur 500 Euro monatlich, sondern 1.000 Euro monatlich als BU-Rente zustehen. Die in der ersten Alternative vereinbarten sechs Monate waren gerechnet vom 29. Juli 2016 erst im Januar 2017 vollendet und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die höhere Rente vereinbart war.

„Dieser Fall zeigt, wie wichtig es sein kann, durch versierte Fachanwälte vertreten zu werden, die auch den Weg zum BGH nicht scheuen“, kommentiert Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, den Ausgang des Rechtsstreites.

Quelle: Wirth Rechtsanwälte

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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