Agentenrecht: Haftung des Versicherers bei Veruntreuung

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Veruntreut der Agent entgegengenommenes Geld für Vermögensanlagen, so entfällt die Verantwortlichkeit des Versicherers nicht schon dann, wenn dieser keine Inkassovollmacht hatte.

Jedoch ist hier ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten, sein Mitverschulden, bei einer vorsätzlichen Schädigung durch einen Agenten noch zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof entschied hier zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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