Agentenrecht: Haftung des Versicherers bei Veruntreuung

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Veruntreut der Agent entgegengenommenes Geld für Vermögensanlagen, entfällt die Verantwortlichkeit des Versicherers nicht schon dann, wenn dieser keine Inkassovollmacht hat.

Jedoch muss hier ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten, sein Mitverschulden, bei einer vorsätzlichen Schädigung durch einen Agenten noch berücksichtigt werden.

Der Bundesgerichtshof entschied hier zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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