Agentenrecht: Provisionsauszahlung nur gegen Sicherheit

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Die Regelung über eine Provisionserhaltung bei einer "unbegrenzten Zusage" erst bei "ausreichender Sicherheit" verletzt das Transparenzgebot.

Diese Regelung benachteiligt den Versicheungsagenten unangemessen, da das Risiko einer Stornohaftung in vollem Umfang abgesichert werden kann und würde ohne eine solche Absicherung, zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bewegungseinschränkung des Agenten führen. Somit ist sie auch nicht zulässig.

Das Oberlandesgericht Köln setzte hier ein klares Zeichen zugunsten der Agenten.

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Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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