Agentenrecht: Provisionsauszahlung nur gegen Sicherheit

740px 535px

Die Regelung, dass eine Provision bei einer "unbegrenzten Zusage" erst bei "ausreichender Sicherheit" gezahlt wird, verletzt das Transparenzgebot.

Diese Regelung benachteiligt den Versicherungsagenten unangemessen, da das Risiko einer Stornohaftung in vollem Umfang abgesichert werden kann. Ohne eine solche Absicherung wäre der Versicherungsagent erheblich in seiner wirtschaftlichen Bewegung eingeschränkt. Somit ist sie nicht zulässig.

Der Klage des Agenten wurde vom Oberlandesgericht Köln Recht gegeben.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/45) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News