Agentenrecht: Provisionsauszahlung nur gegen Sicherheit    

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Die Regelung, eine Provision bei einer "unbegrenzten Zusage" erst bei "ausreichender Sicherheit" auszuzahlen, verletzt das Transparenzgebot.

Diese Regelung benachteiligt den Versicherungsagenten unangemessen, da das Risiko einer Stornohaftung in vollem Umfang abgesichert werden kann. Ohne eine solche Absicherung käme es zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bewegungseinschränkung des Versicherungsagenten. Deswegen ist sie auch nicht zulässig.

Das Oberlandesgericht Köln setzte hier ein klares Zeichen zugunsten der Agenten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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