Arbeitsunfähigkeit: Prüfung des bisherigen Berufs

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Aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz, wurde der Versicherungsnehmer (VN) arbeitsunfähig (AU). Im weiteren Verfahren prüfte der Versicherer (VR) dann die Arbeitsunfähigkeit nach und entschied, dass der VN nicht mehr AU sei, da die Arbeitsplatzsituation sich gebessert habe beziehungsweise ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.

Der VR stellte daraufhin seine Krankentagegeld-Leistungen an den VN ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jedoch im Verfahren klar, dass der bisherige Arbeitsplatz für die AU des VN allein ausschlaggebend sei, treten später Änderungen ein, so kann der VR sich darauf nicht berufen.

Der BGH verurteilte den VR zur weiteren Zahlung des Krankentagegeld-Anspruchs.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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