Ausschluss psychischer Beeinträchtigungen

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Der § 2 IV AUB 88 schließt psychische Beeinträchtigungen aus, die Jahre nach der der unfallbedingten Schädigung auftreten.

Bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Invaliditätsfeststellung zugrunde liegen, sind nur diejenigen bedeutsam, die fristgerecht ärztlich festgestellt worden sind.

Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht Oldenburg in dritter Instanz Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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