bAV: Auszahlung der Deckungsrückstellung an Arbeitnehmer?

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Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die gebildete Deckungsrückstellung unter Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus.

Der Arbeitnehmer wollte dies nicht hinnehmen und erhob Klage. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte in seinem Urteil jedoch klar, dass die Lebensversicherung im Rahmen eines betrieblichen Gruppenversicherungsvertrages, den Zweck zur Altersversorgung zugunsten des Klägers darstellte.

Allein durch die Auszahlung der Deckungsrückstellung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geht dieser „Versorgungsbezug“ nicht verloren, entsprechend ist er nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V als beitragspflichtige Einnahme zu werten.

Die Klage des Arbeitnehmers hatte auch vor dem BSG keinen Erfolg!

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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