bAV: Auszahlung der Deckungsrückstellung an Arbeitnehmer

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die gebildete Deckungsrückstellung unter Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus.

Der Arbeitnehmer wollte den Abzug nicht hinnehmen und erhob Klage. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte in seinem Urteil jedoch eindeutig klar, dass der Zweck einer Lebensversicherung im Rahmen eines betrieblichen Gruppenversicherungsvertrags, die Altersversorgung zugunsten des Klägers darstelle.

Allein durch die Auszahlung der Deckungsrückstellung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geht dieser Versorgungsbezug  nicht verloren, entsprechend ist er nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, als beitragspflichtige Einnahme zu werten.

Die Klage des Arbeitnehmers hatte auch vor dem BSG keinen Erfolg.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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