Befund der Berufsunfähigkeit für die Zukunft – „auf nicht absehbare Zeit“

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Die Feststellung "auf nicht absehbare Zeit" kann nicht auf Grund einer nachträglichen Untersuchung oder Begutachtung für die Vergangenheit getroffen werden.

Jedoch ist jeder ärztliche Befund ausreichend, der ähnlich zu deutende Prognosen enthält, die zum Beispiel Ausführungen über die Erwerbsfähigkeit enthalten oder einen unveränderlichen Dauerzustand beschreiben – woraus sich eine Berufsunfähigkeit ableiten könnte.

Der Klage des VN wurde vom OLG Düsseldorf stattgegeben!

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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