Bei Mithaltereigenschaft kein Schadenersatz

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Der Versicherer einer Tierhalterhaftpflicht kann dem Versicherungsnehmer im Schadenfall als Streithelfer zur Seite stehen beziehungsweise auch selbstständig eine Berufung einlegen.

Hier wurde die im gleichen Mehrfamilienhaus mit dem Tierhalter lebende Großmutter von dessen Hund gebissen. Da sich der Hund im Hof sowie im Garten des Anwesens frei bewegen konnte, das Tier schon Jahre lang mit der Großmutter zu tun hatte und sie selbst zu dessen Unterhalt finanziell beitrug, gilt sie rechtlich als Mithalterin.

Ein Schadensersatzanspruch ist somit gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Jena gab der Ansicht des Versicherers Recht und wies die Klage zurück.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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