Berufshaftpflicht: Wissentlicher Pflichtverstoß?

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In den Bedingungen der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungen werden Schäden durch "wissentliche Pflichtverletzungen" grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Versicherer (VR) hat jedoch im Schadenfall hierfür die Beweispflicht. Er muss darlegen können, dass der Versicherungsnehmer (VN) die verletzte Pflicht positiv kannte. Die Unterstellung eines bedingten Vorsatzes sowie auch einer fahrlässigen Unkenntnis des VN reichen nicht aus, ihm Leistungen zu verweigern.

Das Oberlandesgericht Köln entschied hier zugunsten des VN und verpflichtete den VR zur Leistung.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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