Berufsunfähigkeit: Arglist muss nachgewiesen werden

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Ein Masseur wurde 1,5 Monate vor Antragsstellung wegen eines HWS/LWS-Syndroms von seinem Hausarzt behandelt. Drei Monate später wurde bei ihm eine Wirbelsäulenerkrankung in Form zweier Bandscheibenvorfälle festgestellt.

Vier Jahre danach attestierte der Hausarzt den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Grund einer Steilstellung der HWS mit Blockierung sowie zweier Bandscheibenvorfälle.

Als arglistige Täuschung genügt nicht nur allein der Indizienbeweis, dass eine verschwiegene Erkrankung vorliegt, sondern der Versicherer (VR) muss vielmehr nachweisen, dass der Versicherunsgnehmer (VN) wissentlich und absichtlich die ihm bekannte Erkrankung verschwiegen hat, um auf die Annahmeentscheidung des VR im Hinblick auf den Antrag Einfluss zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof gab dem VN Recht, weil der Beweis seitens des VR nicht erbracht worden ist.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/19) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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