Berufsunfähigkeit: Arglistige Täuschung bei Antragsstellung

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Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragstellung eine schwere Gastritis verschwiegen. Bei einer späteren Leistungsprüfung entdeckte der Versicherer (VR) dies und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg geschah die Anfechtung zu Recht, denn dem VN hätte es einleuchten müssen, dass eine schwere Gastritis ein Gefahrumstand ist, den er dem VR hätte anzeigen müssen.

Der VN hatte vor dem OLG keinen Erfolg, die Vertragsanfechtung war rechtmäßig.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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