Berufsunfähigkeit: Arglistige Täuschung des VN verneint

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Der Versicherungsnehmer (VN) beantragte eine Lebensversicherung mit BUZ, welche einen vorangehenden eigenständigen BU-Vertrag ersetzen sollte. Der VN trug glaubhaft vor, dass er dem Agenten alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet habe und somit die vorgeworfene arglistige Täuschung nicht vorliege.

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte deshalb den Grundsätzen der "Auge-Ohr-Rechtsprechung", denn als weiteres Indiz hierfür sprach auch der vorher bestehende BU-Vertrag, der nur auf Hinwirken des Agenten ersetzt wurde.

Der BGH verurteilte den Versicherer zur uneingeschränkten Leistung.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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