Berufsunfähigkeit: BU heißt nicht gleich Leistungsanspruch

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Es genügt nicht als Beweis der Berufsunfähigkeit, dass ein Versicherungsnehmer (VN) länger als sechs Monate ununterbrochen an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet.

Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der VN über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus bedingungsgemäß berufsunfähig oder pflegebedürftig ist, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Eine möglicherweise entstandene Arbeitsunfähigkeit kann jedoch schon vor Ablauf der sechs Monate prognostiziert werden, ohne dass dies jedoch für die BU-Entscheidung von großer Bedeutung wäre.

Dem VN wurde vom OLG Koblenz eine Leistung wegen nicht eingetretener BU verweigert!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/25) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: <a href="mailto:kanzlei@berater-lehnert.de">kanzlei@berater-lehnert.de</a>.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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