Berufsunfähigkeit: Gehaltseinbußen bei Verweisung?

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Im vorliegenden Fall wurde ein Maler durch den VR auf eine andere Tätigkeit verwiesen, mit der Begründung, dass keine unzumutbare Einkommenseinbuße vorlag.

Da dieser Vergleich immer auf den Einzelfall bezogen werden muss, ist bei dem Maler das Nettogehalt mit dem saisonal erhaltenen Arbeitslosengeld I zu addieren.
Nach Berechnung lag die Einbuße des Malers bei unter 20 Prozent, demnach wurde die Verweisung für rechtens erklärt.

Die Klage des VN hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg!

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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