Berufsunfähigkeit: Gesundheitsdatenabfrage im Leistungsfall

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Der Versicherungsnehmer gab dem Versicherer keine Freigabe, sodass dieser im Leistungsfall die aktuellen Gesundheitsdaten sowie jene, die vor Abschluss des Vertrages vorlagen nicht einsehen oder prüfen konnte.

Der VN berief sich auf sein Geheimhaltungsinteresse und verweigerte die Herausgabe der Daten, verlangte aber dennoch die Versicherungsleistungen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg sah hier kein übergelagertes Schutzinteresse des VN und bestätigte die Prüfungsinteressen des VR.

Die Klage des VN auf informationelle Selbstbestimmung hatte keinen Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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