Berufsunfähigkeit: Umfang der Darlegungslast des VN

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Der VN hat die Pflicht, die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine konkrete Berufsausübung zu schildern.

Es genügt nicht, nur den Berufstyp und die Arbeitszeit anzugeben. Eine detaillierte Arbeitsbeschreibung, die von einem Dritten nachvollziehbar ist, wird benötigt.
Der VN muss weiterhin darlegen, dass er auf Grund seiner BU keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Der BGH gab der Klage des VR Recht!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/10) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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