Berufsunfähigkeit: Verweisungsmöglichkeit des Versicherers

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In den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Versicherungen sind mittlerweile bei guten Konzepten nur noch konkrete Verweisungsmöglichkeiten des Versicherers (VR) genannt.

Der Versicherungsnehmer (VN) verliert seinen Anspruch auf BU-Leistungen somit erst, wenn der VR ihn erfolgreich verweisen kann. Dies bedeutet, dass der VN nur auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen und er eine entsprechende Tätigkeit auch ausführen kann.

Im vorliegenden Einzelfall wollte der VR seinen VN vom Maler zum Schulhausmeister verweisen, das Oberlandesgericht Karlsruhe sah hier keine Verweisungsmöglichkeit, da die Tätigkeiten nicht entsprechend waren.

Der VR wurde zur weiteren BU-Leistungserbringung verurteilt.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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