Berufsunfähigkeit: Wer ist bei Verweisung beweisbelastet?

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Übt ein Versicherungsnehmer (VN) eine Vergleichstätigkeit bereits konkret aus, so reicht ein einfaches Bestreiten einer Vergleichstätigkeit gegenüber dem Versicherer (VR) nicht aus.

Der VN ist für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit grundsätzlich beweisbelastet, entsprechend auch für das Nichtvorliegen einer Vergleichstätigkeit. Demnach muss der VN konkret darlegen, dass seine bereits ausgeübte neue Tätigkeit nicht seiner früheren Lebensstellung entspricht.

Das Oberlandesgricht Düsseldorf entschied hier zugunsten des VR, der VN wurde rechtswirksam auf die neue Tätigkeit verwiesen.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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