Berufsunfähigkeitsversicherung: Umfang der Darlegungslast des Versicherungsnehmers

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Der Versicherungsnehmer (VN) hat die Pflicht, die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine konkrete Berufsausübung zu schildern.

Es genügt nicht, nur den Berufstyp und die Arbeitszeit anzugeben – eine detaillierte Arbeitsbeschreibung, die von einem Dritten nachvollziehbar ist, wird benötigt.
Der VN muss weiterhin darlegen, dass er auf Grund seiner Berufsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Versicherers Recht.

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Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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