BGH: Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen

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Lebensversicherer dürfen stille Reserven kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Az. IV ZR 201/17). Die Versicherer müssen aber nachvollziehbar für die Kunden beweisen, dass vorgenommene Kürzungen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens berechtigt sind.

Diese Streitfrage hatte das Landgericht Düsseldorf nicht geklärt. Daher hat der BGH das Verfahren gegen das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) an das Gericht zurückverwiesen. Der Streit dürfte somit weitergehen. Dafür will zudem der Bund der Versicherten (BdV) sorgen. Er hatte die Klage vor dem BGH für ein Mitglied angestrengt. "Das Gesetz ist nicht fair und enteignet die Kunden", sagte BdV-Chef Axel Kleinlein. Der BdV will daher bis zum Bundesverfassungsgericht gehen. Nach Einschätzung des Versicherungsmathematikers Kleinlein hätten sich die Versicherer mit hohen Garantien verkalkuliert und wollten nun für diesen Fehler nicht geradestehen. Demgegenüber begrüßte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) das Urteil. Die aktuelle Regelung diene dem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen ausscheidender und im Versichertenkollektiv verbleibender Versicherungsnehmer.

Einzelkunden müssen Härte hinnehmen
Im vom BdV angestrengten Verfahren war ein ausscheidender Kunde deutlich geringer an den stillen Reserven beteiligt worden, als die zum Düsseldorfer Ergo-Konzern gehörende Victoria Lebensversicherung versprochen hatte. Statt wie angekündigt 50.274 Euro, waren lediglich 47.602 Euro ausgezahlt worden. Nach der neuen Berechnungsmethode wurden die stillen Reserven um und 2.672 Euro gekürzt. Solche Kürzungen aufgrund des 2014 in Kraft getretenen LVRG hält der BGH für verfassungsgemäß und verhältnismäßig. So würde das Gesetz sein Ziel erreichen, das für alle Kunden die Garantien erfüllbar bleiben. Einzelne Kunden müssten daher die für sie persönlich oft harte Kürzung hinnehmen. Immerhin sehe die Reform vor, dass die Kunden zum Ausgleich heute zu 90 statt zu 75 Prozent an Risikoüberschüssen der Versicherer beteiligt würden. Außerdem soll das Gesetz zu einer Senkung der Abschlusskosten bei Lebensversicherungen führen.

Eingeführt wurde das LVRG, um die Garantieverpflichtungen für alle Kunden nicht zu gefährden. Grund für diese Gefahr ist die lang anhaltende Zinsflaute am Kapitalmarkt. Sie führt dazu, dass stille Reserven auf festverzinsliche Anlagen deutlich steigen. Bei sinkenden Zinsen liegt der Marktpreis oft erheblich über dem Kaufpreis. Lebensversicherer halten überwiegend festverzinsliche Wertpapiere wie Staatsanleihen oder Pfandbriefe. „Stille Reserven auf Zinspapiere lösen sich bis zum Ablauf der Papiere automatisch wieder auf. Sie führen nicht dazu, dass die Erträge auch nur um einen Cent höher ausfallen“, erläutert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Das neue Recht soll verhindern, dass Lebensversicherer ihr Tafelsilber frühzeitig verkaufen müssen, um die Kunden an den Reserven zu beteiligen. Damit könnten die Garantien anderer Kunden gefährdet werden.

Nachweis des Sicherungsbedarfs
Auch unter dem neuen Recht müssen die Kunden zur Hälfte an den stillen Reserven von festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Summe der stillen Reserven höher ausfällt als die gesamten Garantieverpflichtungen der jeweiligen Gesellschaft. Jeder Lebensversicherer muss dafür einen sogenannten Sicherungsbedarf ermitteln und ihn den stillen Reserven gegenüberstellen. Nach Meinung des BGH muss diese Berechnung den Kunden nachvollziehbar dargelegt werden, damit sie prüfen können, ob Kürzungen rechtmäßig sind. "Wie die Versicherer das bewerkstelligen wollen, ist mir schleierhaft", so Kleinlein. So schwanken Reserven und Sicherungsbedarf sehr stark. Genaue Angaben zu diesen Zahlen seien bisher in den Kundeninformationen nicht vorgesehen. Hinsichtlich höherer Auszahlung nach einem künftigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsanspruch der Kunden wohl schwierig. Laut dem BdV könnten die Kunden von bereits gekündigten oder abgelaufenen Verträgen können ihren Versicherer "lediglich um Unterbrechung der Verjährung bitten".

Die Lebensversicherer stehen grundsätzlich weiterhin unter Druck. Die Überschüsse sinken seit Jahren. Bis Ende 2017 musste die Branche laut der Rating-Agentur Assekurata rund 60 Milliarden Euro extra zurücklegen, um künftige Auszahlungen zu stemmen. Zum Zweifel an der Stabilität der Lebensversicherer gibt es hingegen laut dem GDV keinen Anlass. "Alle Lebensversicherer können die gesetzlichen Vorgaben der Aufsicht erfüllen", sagte ein Sprecher.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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