Darf ein Versicherer drei Jahre warten, bevor er leistet?

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Durch einen Motorradunfall wurde die Hand des Versicherungsnehmers stark geschädigt. Nach Erhalt der entsprechenden ärztlichen Nachweise ließ der Versicherer ein Invaliditätsgutachten erstellen, das eine Beeinträchtigung von 7/10 bestätigte. Das Gutachten verwies auch auf eine noch andauernde Heilbehandlung, durch die Verbesserungen nicht auszuschließen seien.

Der Versicherer bot dem Versicherungsnehmer daraufhin eine Abfindungszahlung von 6/10 an. Andernfalls müsse er mit der Invaliditätsleistung bis zum Ablauf von drei Jahren warten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken stellte eindeutig klar, dass die Invaliditätsleistung nach Gutachten in Höhe von 7/10 fällig ist, sobald das entsprechende Gutachten vorliegt. Der Versicherer hat kein Recht etwaige gesundheitliche Verbesserungen abzuwarten. Er könne Leistungen im Einzelfall auch später noch zurückfordern. 

Das OLG verurteilte den Versicherer zur vollen Invaliditätszahlung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 02/10) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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