Dashcam-Aufnahmen: Nach Datenschutzrecht unzulässig, aber verwertbar

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Dürfen Aufnahmen einer Dashcam als Beweis in einem Unfallhaftpflichtprozess verwendet werden? Der Bundesgerichtshof hat in dieser Streitfrage ein Urteil (Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) gesprochen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Aufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht für zulässig erklärt. Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht nach § 4 BDSG, seien aber dennoch verwertbar, lautete die Entscheidung des BGH.

Güterabwägung ist gefordert
Geklagt hatte ein Autofahrer, der beim Linksabbiegen mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen war. Aufnahmen aus seiner im Auto installierten Mini-Kamera sollten beweisen, dass er an dem Unfall nicht schuld war. Zunächst wollten weder das das Amts- noch das Landgericht Magdeburg die Aufnahmen berücksichtigen.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess "nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot" führe. Vielmehr müsse aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall entschieden werden. In diesem Fall die Persönlichkeitsrechte des Gegners gegen die zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers. Der Unfall habe sich im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. "Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt", so das Gericht.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle: BGH

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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