Datenschutz im Firmenfuhrpark

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Fuhrparkversicherungen sind kein ganz triviales Geschäftsfeld für Makler. Sie erfordern Spezialisierung und Spezialwissen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg hilft Maklern bei der Frage, ob Firmen ihre Mitarbeiter mithilfe eines GPS-Ortungssystems in den Firmenwagen überwachen dürfen.

Die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz lassen grüßen: In seinem Urteil vom 19. März 2019 machte das Verwaltungsgericht Lüneburg deutlich, dass eine GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen nur dann zulässig ist, wenn sie für den Betriebszweck erforderlich ist und die Beschäftigten ihr wirksam zugestimmt haben. Demnach gelten Datenschutzbestimmungen nicht nur gegenüber Kunden, sondern auch gegenüber Mitarbeitern (Az.: 4 A 12/19.

Daten konnten eindeutig zugeordnet werden

Eine Gebäudereinigungs-Firma hatte einen Teil ihrer Flotte mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Da jedes Fahrzeug einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet war, konnten die gespeicherten Daten wie gefahrene Strecke mit Start und Ziel sowie der Status der Zündung diesem Mitarbeiter eindeutig zugeordnet werden. Das System enthielt keine Ausschalttaste und ließ sich nur mit größter Mühe deaktivieren.

Das ging einer ehemaligen Mitarbeiterin gegen den Strich, die die Datenschutzbehörde einschaltete. Die Information der Firma lautete, dass sie mithilfe des Systems Touren plane, Mitarbeiter koordiniere, Nachweise gegenüber Kunden erbringe, die Fahrzeuge vor Diebstahl schütze sowie gestohlene Fahrzeuge wiederfinde. Daneben diente es auch dazu, das Wochenendfahrverbot und das Verbot von Privatfahrten zu kontrollieren. Die Überwachung, bekräftigte das Unternehmen, sei mit den Mitarbeitern vereinbart worden. 

Überwachung muss eindeutig erforderlich sein


Doch die Behörde überzeugte das nicht. Sie erließ den Bescheid, während der Arbeitszeit die personenbezogene Ortung zu deaktivieren. Dagegen ging der Gebäudereiniger gerichtlich vor - und verlor. "Eine solche Überwachung ist nur erlaubt, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Genau das sah das Gericht hier aber als nicht gegeben an", kommentiert Michaela Rassat, Juristin der DAS Rechtschutz Leistungs-GmbH, das Urteil.

Die Zahl der überwachten Fahrzeuge und der Ortungen - drei- bis viermal im Jahr - sei viel zu gering, um damit Touren planen zu können. Wenn es um die Koordinierung der Mitarbeiter geht, könnten Handys benutzt werden. Auch die Kontrolle des Verbots von Privatfahrten sei nicht relevant, weil der Arbeitgeber diese in Wirklichkeit dulde. Das sei schon daran erkennbar, dass der geldwerte Vorteil für Mitarbeitern nach der 1-Prozent-Regel versteuert werde – wie üblich bei Privatfahrten mit Dienstautos. Und wenn bestimmten Arbeitnehmern die Privatnutzung untersagt werden soll, könne dies auch durch ein Fahrtenbuch oder Übergabe der Autoschlüssel durchgesetzt werden.

Schließlich entkräftete das Gericht auch das Argument, dass man das Ortungssystem dafür brauche, um Arbeiten gegenüber Kunden nachzuweisen. Es belege nur, dass der Mitarbeiter in der Nähe des Kunden geparkt hat, nicht dass er auch beim Kunden gearbeitet hat. Das gleiche gelte für Diebstähle, denen man vorbeugen wolle. Auch dafür eigene sich GPS nicht.

Widerrufsrecht fehlt

Die Kritik der Richter richtete sich vor allem gegen die Vereinbarung, mit der die Mitarbeiter angeblich einer Überwachung zugestimmt hatten. Unklare Formulierungen, kein eindeutig benannter Zweck der Datensammlung und der fehlende Hinweis darauf, dass die Mitarbeiter die Vereinbarung jederzeit widerrufen können, seien eindeutige Mängel. Das Gericht erklärte den Bescheid der Behörde für wirksam.

Das Urteil ist für alle Betriebe mit Außendienstmitarbeitern interessant, die mit Firmenwagen unterwegs sind. Wenn eine Ortung stattfinden soll, muss die Firma gegenüber der Datenschutzbehörde sehr detailliert nachweisen können, warum diese Maßnahme - aber auch die anderweitige Verarbeitung personenbezogener Daten - erforderlich ist. Auch die Einverständniserklärungen müssen der geltenden Rechtslage entsprechen, wobei vor allem der Hinweis auf ein Widerrufsrecht ins Gewicht fällt.

 

 

 

Autor(en): Elke Pohl

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