Einbruch: Die Dreitagesfrist gilt nicht für die Stehlgutliste

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Die vom Versicherer (VR) angeforderte Stehlgutliste (Aufstellung der nach einem Einbruch entwendeten Gegenstände) muss nicht innerhalb von drei Tagen eingereicht werden, auch nicht gegenüber der Polizei.

Vor allem dann nicht, wenn der VR den Versicherungsnehmer nicht auf die bedingungsgemäße Dreitagesfrist ausdrücklich und beweisbar hingewiesen hat.

Der Einwand des VR, die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt zu haben, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht haltbar.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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