Einbruchdiebstahl: Rückforderungsanspruch bei Falschangaben

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Gibt ein Versicherungsnehmer (VN) dem Regulierer des Versicherers (VR) das Aktenzeichen der Polizei, so entbindet ihn das nicht von korrekten Angaben in der Schadenanzeige. Hier gab der VN an, dass das Fenster "aufgehebelt" wurde, daraufhin erbrachte der VR bereits Leistungen ohne Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach Einsichtnahme in die Polizeiakte forderte der VR die Versicherungsleistung wegen Täuschung zurück, da die Ermittlungen ergaben, dass das Fenster nicht aufgehebelt, sondern nur aufgedrückt wurde, da es unverschlossen war.

Der VN verweigerte die Rückzahlung, mit der Begründung, er habe das Aktenzeichen der Polizei mitgeteilt und der VR hätte sich ja auch vor Auszahlung der Leistung Einblick in die Ermittlungsakte geben lassen können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm widersprach dem VN. Da Tatsache, ob Einsicht genommen werde oder nicht, entbinde den VN nicht von wahrheitsgemäßen Angaben in der Schadenanzeige, wovon hier nicht auszugehen war.

Das OLG verurteilte den VN zur Rückzahlung der Versicherungsleistung.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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