Einbruchdiebstahl: Stehlgutliste unabdingbar

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In diesem Fall lehnte der Versicherer (VR) die Leistung ab, da der Versicherungsnehmer (VN) es versäumte, eine Stehlgutliste bei der Polizei nach dem Einbruch einzureichen. Der VN verklagte daraufhin den VR mit der Begründung, dass Kaufbelege nicht schnell genug auffindbar waren und eine Stehlgutliste auch nicht erfolgversprechender zur Fahndung beitragen würde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln belehrte den VN eines Besseren. Es gab der Ablehnung des VR Recht und verwies den VN darauf, dass eine Stehlgutliste dazu beitrage, eine gezielte Fahndung einzuleiten, was der VN wegen der Nichtabgabe offensichtlich verhindert hatte.

Das OLG lehnte die Klage des VN ab.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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