Entgelte für Barein- und Barauszahlungen sind rechtens

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Der für das Bankrecht zuständige elfte Zivilsenat des hat entschieden (Urteil vom 18. Juni 2019; Az.: XI ZR 768/17), dass in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Geldhäuser vorgesehene Entgelte für ein- oder ausgezahltes Bargeld auf oder von einem Girokonto rechtens sind. Dabei muss dem Kunden nicht im Wege einer so genannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Services am Schalter eingeräumt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell mitteilt. Allerdings, so die Einschränkung der Richter, unterliege die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die von ihrer Sparkasse gefordert hatte, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein solches Entgelt vorzusehen. Im vorliegenden Fall berechnete die Bank je nach Kontomodell ihren Kunden für den Service am Schalter ein Entgelt von ein oder zwei Euro. Die Richter entschieden sich im vorliegenden Fall gegen die Kläger und änderten damit ihre bisherige Rechtsprechung.

Zahlungsdiensterecht ist maßgeblich

Zuvor sah der BGH in solchen Entgeltregelungen eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden, wenn keine angemessene Freipostenregelung vorgesehen war. Die Richter beurteilten bislang Ein- und Auszahlungen nach Darlehensrecht oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung. Und diese sahen weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens-, noch von Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vor. 

Aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben weist der Girovertrag laut BGH zwar nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimme das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das "vereinbarte Entgelt zu entrichten" ist. Das gelte auch bei Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto und zwar ohne Freipostenregelung.

Berufungsgericht muss nun Entgelt prüfen

Dennoch stellten die BGH-Richter fest, dass die von der beklagten Sparkasse verwendeten Klauseln im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Allerdings hatte das Gericht diese Prüfung nicht durchgeführt, sondern diese Aufgabe zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun entscheiden, ob die Kosten, die durch die Barzahlung entstehen, umlagefähig sind. Das ist nur bei sogenannten transaktionsbezogenen, nicht aber bei Gemeinkosten möglich, die für Personal, Schulungen oder Geräte anfallen.  

Autor(en): Angelika Breinich-Schilly

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