Fahrraddiebstahl: Wann die Nachtausschlussklausel greift

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Die Klausel 7110 – Fahrraddiebstahleinschluss – im Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) umfasst Diebstahlschäden außerhalb des versicherten Grundstücks zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, es sei denn, das Fahrrad befindet sich noch im Gebrauch.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man nachts zur Tankstelle fährt, um sich etwas zu besorgen und dabei das abgeschlossene Fahrrad gestohlen wird.

In diesem Fall stellte der VN sein Fahrrad abends an der Hintertür des Hauses ab und versperrte es an einem Gitter, der genaue Zeitpunkt, wann das Rad gestohlen wurde, war nicht bekannt. Da der VN das Fahrrad jedoch für diesen Abend endgültig abstellte, war der Gebrauch beendet und somit kein Versicherungsschutz gegeben

Die  Klage des VN wurde vom BGH abgewiesen!

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/40) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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