Feuer: Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt?

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Wenn der Versicherungsnehmer eine Firma (etwa den Schornsteinfeger) beauftragt hat, den Schornstein auf Sicherheit zu überprüfen, diese aber nicht kommt, hat der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflicht in der Regel beachtet.

Der Einwand des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit setzt die Unterlassung oder Verletzung einer obliegenden Sorgfaltspflicht voraus.

So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/36) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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