Feuer: Unbeaufsichtigtes Feuer im offenen Kamin

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Wird in einem überdachten Feuerherd Papier oder Ähnliches verbrannt oder lagert unmittelbar neben dem Brandherd Holz, liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn das Feuer nicht beaufsichtigt wird.


Wenn der Direktionsbeauftragte des Versicherers (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der VR seine Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass der VR kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.

Die Anerkenntnis des Versicherungsfalls kann nur durch den VR selbst abgegeben werden, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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